Auflagen Veterinär Lebensmittelüberwachungsamt

Der Wesermarkt

An der Waterfront Bremen,dem Shopping- und Freizeit-Center an der Weser

 

Lebensmittel dürfen in Verkaufsständen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung (=eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren) nicht ausgesetzt sind.(Rechtsgrundlagen VO 852/2004, Lebensmittelhygiene-Verordnung und Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8.8.2007)

I. An einem Verkaufsstand sind daher folgende Mindestanforderungen zu stellen:

1. Der Verkaufsstand sowie die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen sauber und instand gehalten werden.

2. Zum Behandeln der Lebensmittel dürfen nur Gegenstände benutzt werden, die einwandfrei und sauber sind.

3. Es müssen geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln(z.B. Kühllagerung) und Inverserbringen(z.B. Heißhaltung) von Lebensmitteln herrschen.

4. Das verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität haben.

5. Das Personal hat ein hohes Maß an Sauberkeit zu halten und muss angemessene, saubere Kleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. Das Personal muss gesund sein, d.h. frei sein von ansteckenden Erkrankungen, infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren.

II. Weitergehende Anforderungen an die Herstellung von Lebensmitteln und den Verkauf von Lebensmitteln ohne Verpackung

Lebensmittel sollten aus einem Verkaufswagen heraus verkauft werden.

Ist dies nicht der Fall, so muss der Bereich, in dem Lebensmittel hergestellt oder ohne den Schutz einer Verpackung bearbeitet bzw. verkauft werden, folgendermaßen hergerichtet werden :

1.

Der Bereich muss vom Boden bis zur Arbeitshöhe allseitig umschlossen sein(z.B. im Viereck aufgestellte Tische, die vom Boden bis zur Arbeitshöhe mit Folie verkleidet sind).

2.

Gegen Witterungseinflüsse ist der Stand abzuschirmen, z .B. durch ein Zeltdach (Sonnenschirm nicht ausreichend).

3.

Der Fußboden im Verkaufsstand muss massiv sein (asphaltiert, betoniert, dicht gefugt, gepflastert etc.).Falls kein fester Fußboden vorhanden ist (z.B. auf einer Festwiese), ist ein geeigneter, leicht zu reinigender Fußboden zu schaffen.

4.

Die Arbeits-und Verkaufstische für unverpackte Lebensmittel müssen mit einer glatten, abwaschbaren Oberfläche versehen sein, so dass sie leicht zu reinigen sind.

5.

Der Verkaufsstand (außer frisches Obst und Gemüse) muss mit einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser (z.B. Campingaustattung, Glühweinkocher), Einweghandtüchern und Einwegseife ausgestattet sein. Der Eimer mit Wasser reicht nicht aus. Darüber hinaus muss eine Abwasserentsorgung vorhanden sein.

6.

Unverpackte Lebensmittel (außer frisches Obst und Gemüse) sind so von den Käufern abzuschirmen, dass diese die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder in anderer Weise - z.B. durch anhauchen oder anhusten nachteilig beeinflussen können (Abschirmung z.B. durch einen Thekenaufsatz oder durch Lagerung der Lebensmittel im Rückwertigen Bereich des Standes).

7.

Behältnisse mit unverpackten Lebensmitteln dürfen nur übereinander gestapelt werden, wenn dadurch die Lebensmittel weder mittelbar noch unmittelbar nachteilig beeinflusst werden. Es sollten grundsätzlich fest verschlossene Behältnisse benutzt werden.

8.

Falls Lebensmittel gereinigt werden, muss eine geeignete Vorrichtung vorhanden sein, die vom Handwaschbecken getrennt ist.

III. Darüber Hinaus sind beim Bearbeiten oder Verkauf von Unverpackten Lebensmitteln, die außerdem leicht verderblich sind, folgende Anforderungen zu erfüllen:

(Erl. leicht verderbliche Lebensmittel sind Lebensmittel, die in Mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden können

1. Bei kühlpflichtigen Lebensmitteln sind die Lagertemperaturen einzuhalten.

Achtung!

°Wer Produkte, die mit Fleisch, Fisch, Eiern oder Milch hergestellt werden (einschließlich Speiseeis und Backwaren mit nicht durchbackender Füllung), herstellt, bearbeitet oder unverpackt verkauft, muss vor Ort eine Bescheinigung nach § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfsG) und die letzte Dokumentation der Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG vorlegen können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Personen, die auf Straßen-, Sommer-, Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen einmalig mit den genannten Lebensmitteln umgehen.

°Für das Personal, das Lebensmittel behandelt, müssen auf dem Veranstaltungsgelände hygienische Sanitäreinrichtungen vorhanden sein.

°Die angebotenen Produkte sind mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungsmerkmalen zu versehen, wie z.B. der Angabe über verwendete Zusatzstoffe, Preisangaben etc.

°Es muss eine verantwortliche Person für den Stand und die Herstellung der Lebensmittel benannt werden.

°Die Annahme und Abgabe von namenlosen Lebensmittelspenden ist nicht erlaubt. Empfehlung: z.B. Erstellung Kuchenliste.

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